Unsere AGB's
1. Vertragsgegenstand
Die Regiorama GmbH (künftig Regiorama) erbringt verschiedene Leistungen im Bereiche der Informatik. Der genaue Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem Konzept oder der Spezifikation gemäss den Vereinbarungen im Individualvertrag. Der Individualvertrag und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen ein Vertragswerk.
2. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsbereich zwischen der Regiorama GmbH und dem Kunden, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit die Regiorama sie schriftlich bestätigt (gegebenenfalls im Individualvertrag).
3. Erfüllungsort
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wurde, gilt das Domizil der Regiorama als Erfüllungsort für sämtliche durch die Regiorama erbrachten Leistungen.
4. Rechte am Arbeitsresultat (Software, Knowhow usw.)
Der Kunde darf die überlassene Software, das Knowhow, die Datenträger und die Dokumentationen im vorgesehenen Umfange selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei Regiorama oder deren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde Software-Programme oder Knowhow-Aufzeichnungen nachträglich ändert.
Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Kunden benötigt die schriftliche Zustimmung der Regiorama.
Die Regiorama hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren mit Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche sie bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Auftraggebers erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
5. Diskretion
Die Parteien verpflichten ihre Mitarbeiter, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie bei der Ausübung von Arbeiten unter dem Individualvertrag erfahren, streng vertraulich zu behandeln, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch sie zu veröffentlichen.
Das Lizenzmaterial enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche Betriebsgeheimnisse der Regiorama darstellen. Der Kunde verpflichtet sich, das Lizenzmaterial weder ganz noch auszugsweise Dritten in irgendeiner Form zugänglich zu machen, noch es zu veröffentlichen. Der Kunde stellt durch entsprechende Instruktionen, Vereinbarungen und andere geeignete Vorkehrungen sicher, dass alle Personen, die Zugang zum Lizenzmaterial haben, diese Verpflichtungen einhalten.
6. Pflichten/Verantwortlichkeiten des Kunden
Zu den Pflichten des Kunden gehören alle Leistungen, welche er im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages zu erbringen hat. Darunter fallen, wenn nicht im Individualvertrag speziell vereinbart, in der Regel
Der Kunde übernimmt im weiteren die Verantwortung für
7. Termine
Die Termine werden im Individualvertrag bzw. in allfälligen Nachträgen dazu festgelegt.
Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich vereinbarte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen
Wird ein verbindlicher Termin durch die Regiorama, aus Gründen, die sie selber zu vertreten hat, nicht eingehalten, setzt ihr der Kunde mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist. Diese Nachfrist muss im Verhältnis zur dann noch zu erbringenden Leistung angemessen sein. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.
8. Abnahme
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb eines Monates nach der Lieferung bzw. nach der Installation, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.
9. Gewährleistung
Die Regiorama garantiert, dass sie die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert und die Dienstleistungen sorgfältig, unter Anwendung des ihr zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens in Bezug auf die Informationsverarbeitung sowie unter Beachtung der ihr vom Kunden für die Ausführung erteilten Anweisungen erbringt.
Bei Mängeln infolge Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern oder bei nachgewiesener Unsorgfalt bei Unterstützungs-, Wartungs- oder Serviceleistungen verpflichtet sich die Regiorama zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz der betroffenen Teile.
Die Regiorama ist in ihrer Gewährleistungspflicht in dem Umfange enthoben, als Mängel und Störungen auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wie insbesondere auf
Für OpenSource-Software, die unter einer GPL/LGPL Lizenz steht und im Zusammenhang mit Produkten der Regiorama genutzt werden kann (Betriebssysteme, Server oder Treiber), übernimmt die Regiorama auf Wunsch die Installation und den Support, wenn diese zuvor von der Regiorama ausdrücklich als kompatibel erachtet wurde.
Die Regiorama behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der ihr freien Zugang zu gewähren hat. Installations-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.
In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, auftretende Mängel innert zehn Tagen nach deren Feststellung schriftlich und detailliert zu melden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Installation der Leistungen bzw. zwölf Monate für Mängel am Lizenzmaterial.
10. Haftung
Die Regiorama haftet für Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstanden sind, höchstens bis zu 50 % des im Individualvertrag vereinbarten Gesamthonorars, wenn diese Schäden durch ihre Mitarbeiter grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind.
Für Personen- und Sachschäden, welche Mitarbeiter der Regiorama dem Kunden grobfahrlässig oder absichtlich verursachen, haftet die Regiorama im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung.
Jede weitere Haftung, insbesondere für allfällige Folgeschäden, wird ausgeschlossen.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
Werden die Leistungen der Regiorama nach Aufwand in Rechnung gestellt, so gelten die jeweiligen Ansätze, welche auf einem separaten Beiblatt festgehalten sind. Sie können durch die Regiorama unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von mindestens drei Monaten auf das Ende eines Monats geändert werden. Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten.
Vereinbart die Regiorama mit dem Kunden zusätzlich ein Kostendach, so ist dieses nach Möglichkeit im Bereich von +/- 20 % einzuhalten. Sind grössere Abweichungen unumgänglich, so sind sie zu begründen.
Wird ein Pauschalpreis vereinbart, deckt dieser die Aufwendungen der Regiorama für die in Konzept und Spezifikation umschriebene Leistung. Mehraufwendungen wegen Änderungen von Umfang und Inhalt der Leistungen, zusätzlichen Wünschen oder als Folge von Fehlern oder Verspätungen des Kunden werden separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Regiorama hat den Kunden über solche zusätzlichen Kosten zu verständigen und diese zu begründen.
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung.
Die einmaligen Lizenzgebühren werden mit der Auftragsbestätigung in Rechnung gestellt.
Für die Projektkosten gilt: 30 % zahlbar bei Auftragserteilung.
Weitere verrechnungen monatlich nach Projektfortschritt.
Die letzten 10% nach Projektabnahme.
Entschädigungen für wiederkehrende Leistungen (z.B.: Service-Abo) sind im voraus zu bezahlen und werden monatlich, viertel-, halb- oder jährlich in Rechnung gestellt.
Die durch die Regiorama gestellten Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zahlbar. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus.
12. Dauer des Rechtsverhältnisses
Der Individualvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Regiorama nach Eingang der Bestellung ihre Annahme schriftlich bestätigt hat.
Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist entweder im gegenseitigen Einverständnis oder einseitig unter folgenden Voraussetzungen möglich:
a) durch den Kunden
b) durch die Regiorama GmbH
13. Kostenfolge bei vorzeitiger Vertragsauflösung
Bei vorzeitiger Vertragsauflösung hat der Kunde für die aufgelaufenen Kosten der Regiorama vollumfänglich aufzukommen.
14. Abwerbung
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, die an der Ausführung von Arbeiten Direktbeteiligten sowie andere, nicht beteiligte Mitarbeiter des Vertragspartners weder für sich selbst noch für Dritte anzuwerben. Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragserfüllung darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung verpflichtet sich die vertragsbrüchige Partei zur sofortigen Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch von Fr. 100‘000.-. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes sowie der Einhaltung des Vertrages bleibt vorbehalten.
15. Schlussbestimmungen
a) Weitergeltende Bestimmungen
Ungeachtet von Erfüllung, Ablauf oder vorzeitiger Auflösung des Individualvertrages bleiben die Bestimmungen Rechte am Arbeitsresultat, Diskretion, Haftung sowie Abwerbung weiterhin aufrecht.
b) Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen des Individualvertrages bedürfen der Schriftform.
16. Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Allfällige Streitigkeiten zwischen der Regiorama und dem Kunden werden durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der Regioram (Sirnach /TG) beurteilt. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Regiorama GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sirnach, den 1. Juni 2015